Google Ads Conversion Upload
Ist der Unterstrich bei „target_achievement“ richtig? Müsste es nicht wie im Parameter „targetAchievement“ lauten?
Der Parameter lautet wie in der Dokumentation angegeben target_achievement
. Das ist unabhängig von dem Parameter in der URL zu betrachten.
Ist der Upload von Daten aus etracker analytics zu Google Ads datenschutzrechtlich unbedenklich?
Der Upload von etracker analytics zu Google Ads kann laut ePrivacy-Gutachten mit dem überwiegenden berechtigten Interesse gerechtfertigt werden, da keine personenbezogenen Daten transferiert werden, sondern ausschließlich statistische Daten zu Anzahl und Wert an Conversions.
Die Verknüpfung von Kampagnen und Conversions wird mittels Google Click ID durchgeführt. Die Datenschutz-Gutachter sehen die Google Click ID nicht als personenbezogenes Datum an. Die Click-ID dient ausschließlich der Erfolgsmessung und ermöglicht die Zuordnung von Conversions zu entsprechenden Google Ads Anzeigen. Ein Remarketing im Sinne der Zuordnung zu einzelnen Nutzern und deren gezielte werbliche Ansprache ist damit hingegen ausgeschlossen. Die Nutzung von importierten Conversion-Daten für Zielgruppen-Segmente ist nicht möglich. Der Datenverarbeiter hat somit keine Möglichkeit, den hinter der Click-ID stehenden Nutzer zu identifizieren und somit ist auch keine Identifizierbarkeit von Betroffenen durch den Website-Betreiber anhand der Google Click ID möglich. Vor diesem Hintergrund beziehen sich die Conversion-Daten, die zu Google Ads hochgeladen werden, nicht auf eine natürliche Person und die Click-ID ist keine Online-Kennung im Sinne von https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-30/.
Eine Zusammenführung der Conversion-Daten mit Nutzer-Daten für allein Google-eigene Zwecke, die dem werbenden Unternehmen verborgen bleiben, kann hierbei nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Denn jeder Klick, der über eine Anzeige kommt, wird von Google mit einer individuellen Google Click-ID (GCLID) gewertet. Google könnte theoretisch darüber die Conversion mit den anderen Tracking-Daten zum jeweiligen Nutzer zusammenführen, wenn Google ein Matching von generierter Click ID und Nutzer-IDs durchführt. Dagegen spricht hingegen, dass „Zielgruppensegmente“ und „Remarketing“ mittels GCLID ausgeschlossen sind und die Übergabe anderer Identifikatoren bzw. die Implementierung von Google Tags erforderlich macht, siehe bspw. https://support.google.com/google-ads/answer/9199250?hl=de. Zwar schließt Google die Zusammenführung nicht explizit aus, hat aber u.a. Dokumente veröffentlicht, worin der Upload mittels Click-ID ausdrücklich unter Erfüllung strenger Datenschutz-Anforderungen beworben wird, siehe https://www.thinkwithgoogle.com/_qs/documents/4066/comdirect_Offline_Conversion_Tracking_07.pdf. Daher halten wir es für verantwortbar, dieses als glaubhafte Bestätigung dafür zu sehen, dass auch eine rein Google-interne Identifikation anhand der Google Click-ID nicht stattfindet.
Was ist beim Conversion Upload zu beachten, wenn ich Verwaltungskonten nutze?
Grundsätzlich ist die Nutzung des Conversion Uploads mit Verwaltungskonten kein Problem.
Entscheidend ist die Konstellation.
Es gibt folgende Möglichkeiten:
- Alles auf Einzelkontoebene: Conversion-Aktionen plus Upload
- Alles über das Verwaltungskonto: Conversion-Aktionen plus Upload
- Alternative: Aktionen auf Einzelebene, Upload über Verwaltungskonto
Bitte beachte: Aktionen auf Verwaltungskonto-Ebene, Upload über Einzelkonten ist nicht möglich!
Im Hinblick auf etracker Accounts gibt es diese Varianten:
- Ein Google Einzelkonto zugeordnet zum etracker Account → Alles auf Einzelkontoebene
- Mehrere Google-Konten zugeordnet zu einem etracker Account → Alles über das Verwaltungskonto
Wenn umstrukturiert wird, muss darauf geachtet werden, dass die Aktionen auf der richtigen Ebene angelegt sind und der Upload eingerichtet ist (immer den Token erneuern).
Warum darf im Google Ads Conversion Upload der Consent-Status „granted“ auch ohne explizite Einwilligung der Nutzer zugewiesen werden?
Google Ads Upload und der Consent Mode
etracker hält es für vertretbar, den Conversion Upload zu Google Ads von etracker durch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) bzw. lit. a) DSGVO zu rechtfertigen. § 25 TDDDG ist mangels Zugriff auf Informationen im Endgerät des Users nicht einschlägig im Cookie-less Modus bzw. mit dem Einsatz von Cookies unter Berücksichtigung der Einholung der Einwilligung der Betroffenen. Zu diesem Schluss kommt das Rechtsgutachten von ePrivacy Consult im Rahmen der Prüfung und Verleihung des ePrivacy-Siegels insgesamt für die standardmäßige Datenverarbeitung mit etracker analytics.
Der Consent Mode von Google bietet keine Option für die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses. Daher ist funktional die Zuordnung zum eingewilligten Status „granted“ passend, da die Verarbeitung ja rechtmäßig gemäß EU-DSGVO und TDDDG bzw. Cookie-Richtlinie ist. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Zwecke damit verbunden werden, denn der Datensatz für den Upload ist bewusst so reduziert, dass über das Conversion Tracking hinausgehende Zwecke ausgeschlossen sind. Funktionen wie „Zielgruppensegmente“ und „Remarketing“ sind mittels des Conversion Uploads nicht möglich und würden die Übergabe anderer Identifikatoren bzw. die Implementierung von Google Tags erforderlich machen, siehe bspw. https://support.google.com/google-ads/answer/9199250?hl=de. Google hat diesbezüglich selbst Dokumente veröffentlicht, worin der Upload ausdrücklich als Erfüllung strenger Datenschutz-Anforderungen beworben wird, siehe https://www.thinkwithgoogle.com/_qs/documents/4066/comdirect_Offline_Conversion_Tracking_07.pdf.
Die Rechtmäßigkeit der Zuordnung zu „granted“ wäre allenfalls dann problematisch, wenn im Consent-Dialog explizit um die Einwilligung für den Conversion Upload gebeten wird und in der Datenschutzerklärung die dazugehörige Datenverarbeitung mit etracker analytics nicht mit dem überwiegenden berechtigten Interesse, sondern durch die Einwilligung gerechtfertigt würde. Nur in diesem Fall wäre der Conversion Upload mit Status „granted“ im Widerspruch zur tatsächlich abgegebenen Willenserklärung bzw. Rechtsgrundlage der Web-Analyse. Dies war bereits vor der Einführung des Google Consent Modes der Fall. Insofern ändert der Consent Mode nicht die rechtliche Bewertung. Der Consent Mode ändert im Zusammenhang mit dem Conversion Upload lediglich, dass die Rechtmäßigkeit der dazugehörigen Datenverarbeitung auch im Upload kenntlich zu machen ist.