Gclid: datenschutzrechtliche Bewertung
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung von Conversion-Daten mittels etracker analytics an Google Ads unter Verwendung des Status ad_user_data=granted unter der Rechtsgrundlage des überwiegenden berechtigten Interesses.
Einwilligungsfreie Übermittlung von Conversion-Daten an Google Ads via etracker analytics
1. Gegenstand der Untersuchung
Es ist zu prüfen, ob die Übermittlung der Google Click-ID (GCLID) zur Conversion-Messung ohne aktive Einwilligung (Consent) den Anforderungen der DSGVO und des TDDDG entspricht und ob die Kennzeichnung als granted im Google-Schnittstellenprotokoll rechtlich vertretbar ist.
2. Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit des TDDDG
Gemäß § 25 Abs. 1 TDDDG ist eine Einwilligung für den Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Nutzers erforderlich. Da etracker analytics jedoch im Standard ohne Cookies arbeitet (cookieless) und keine Informationen auf dem Endgerät ausliest, die nicht technisch zwingend erforderlich sind, entfällt die Einwilligungspflicht nach TDDDG. Die datenschutzrechtliche Bewertung stützt sich somit primär auf die DSGVO.
3. Personenbezug der GCLID
Ein zentraler Aspekt ist die Qualifizierung der GCLID als personenbezogenes Datum gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
- Fehlendes Zusatzwissen: Der Website-Betreiber kann allein anhand der GCLID keine natürliche Person identifizieren.
- EuGH-Rechtsprechung (C-413/23 P – „SRB“): Der EuGH bestätigte am 04.09.2025, dass pseudonyme Daten für einen Dritten (hier den Website-Betreiber) keine personenbezogenen Daten darstellen, sofern dieser nicht über die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel verfügt, um mit verhältnismäßigem Aufwand eine Re-Identifizierung durchzuführen.
- Zweckbindung: Da Remarketing und Zielgruppensegmente technisch ausgeschlossen sind, fehlt dem Website-Betreiber das notwendige Zusatzwissen zur Identifizierung. Die GCLID ist in diesem Kontext für den Verarbeitenden lediglich ein technischer Zuordnungsschlüssel für eine Anzeige, kein Online-Identifikator einer Person.
4. Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Selbst bei Annahme eines theoretischen Personenbezugs ist die Verarbeitung durch berechtigte Interessen gerechtfertigt. Die Kriterien des EuGH (Urteil C-252/21) werden wie folgt erfüllt:
- Echtes Interesse: Die Optimierung von Werbegeboten und die Erfolgsmessung sind legitime wirtschaftliche Interessen (Erwägungsgrund 47 DSGVO).
- Erforderlichkeit und mildere Mittel: Der serverseitige Upload via etracker ist ein deutlich milderes Mittel als der Einsatz des Google Tags. Es werden keine IP-Adressen, Device-Fingerprints oder detaillierte Zeitstempel übertragen. Die Daten werden auf das absolute Minimum reduziert.
- Vernünftige Erwartungshaltung: Nutzer müssen mit einer statistischen Auswertung von Werbeklicks rechnen, sofern keine Profilbildung oder Re-Identifikation zu Werbezwecken (Remarketing) stattfindet. Dies wird durch die etracker-Konfiguration sichergestellt.
- Prüfbestätigung: Das Gutachten von ePrivacy Consult vom 14.10.2025 bestätigt die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens auf Basis des berechtigten Interesses.
5. Interpretation des Parameters ad_user_data=granted
Die Google-Schnittstelle bietet lediglich binäre Optionen (granted / denied).
- Rechtliche Deutung: Der Parameter steuert die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Da die Übermittlung hier auf Basis des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) rechtmäßig ist, ist die technische Flagge
grantedkorrekt gesetzt. - Fehlende Exklusivität der Einwilligung: Weder die DSGVO noch das TDDDG schreiben vor, dass eine Übermittlung ausschließlich auf einer Einwilligung basieren darf. „Granted“ bedeutet in diesem Kontext „rechtlich zulässig autorisiert“.
6. Berücksichtigung behördlicher Orientierungshilfen
Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) erkennt an, dass im Einzelfall bei entsprechender Abwägung das berechtigte Interesse greifen kann. Die Lösung von etracker stellt genau einen solchen qualifizierten Sonderfall dar, der durch die Reduktion von Verkehrsdaten die strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Übermittlung von Nutzerdaten für das Retargeting hingegen erfordert mindestens die datenschutzrechtliche Absicherung der informierten und freiwilligen Einwilligung (Consent-Banner).
Fazit
Die Übermittlung von Conversion-Daten via etracker analytics an Google Ads ist einwilligungsfrei zulässig. Die Nutzung des Status granted ist rechtskonform, da sie die bestehende Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) technisch abbildet. Es dient allein dem Zweck der Conversion-Messung zur statistischen Erfolgsprüfung einer Anzeige und nicht zur Identifikation und Verfolgung des Individuums. Die Verarbeitung erfolgt nach dem Prinzip der Datenminimierung und Zweckbindung.
Rechtlicher Hinweis: Die vorstehende Bewertung erfolgt durch etracker nach ausgiebiger Recherche sowie der externen Prüfung der etracker Lösungen und Auszeichnung mit dem ePrivacyseal nach bestem Wissen und Gewissen. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Gültigkeit in jedem Einzelfall, generelle Richtigkeit in gerichtlichen und behördlichen Verfahren und ersetzt keine Rechtsberatung. Berücksichtige bitte auch die zugehörigen Hinweise zum Datenschutz gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.